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Zu den unangenehmsten Erlebnissen, die man im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren haben kann, zählen Hausdurchsuchungen. Selten findet die Polizei das, wofür sie kam, aber sehr häufig findet sie irgendetwas. Deshalb sind Durchsuchungen bei den Verfolgungsbehörden auch sehr beliebt.
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So wie niemand wegen eines Beinbruchs zu einem Frauenarzt gehen wird, sollte man in einem Strafverfahren auch keinen "Zivilanwalt" beauftragen.
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Darüber was ein Strafverteidiger für seinen Mandanten tun kann, bestimmt zu einem großen Teil der Mandant selbst. Dies beginnt beim „schuldigen“ Mandaten mit der „Spurenlage“ die er legt; das beinhaltet auch schriftliche Aufzeichnungen oder Gespräche mit Dritten über die Straftat. Welche Verteidigungsmöglichkeiten es gibt, hat der Mandant also zu einem guten Teil selbst in der Hand, wenngleich sich die wenigsten auf die Situation vorbereiten „erwischt“ zu werden.
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Das härteste und gravierendste im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist die Verhängung von Untersuchungshaft. Für bis dahin unbescholtene Bürger und deren Angehörige, wird die U-Haft in ihren Auswirkungen nur von wirklichen Schicksalsschlägen übertroffen.
Die Funktion des Strafverteidigers
Der Beschuldigte/Angeklagte ist "Objekt" eines Verfahrens, mit dem er meist noch nicht zu tun hatte. Das Strafverfahren wird von Juristen nach Regeln betrieben, die für Nichtjuristen kaum zu durchschauen sind. Der Strafverteidiger hat die Aufgabe, den Mandanten zu beraten und ihn durch das Verfahren zu "führen".
Der Verteidiger hat die prozessualen Rechte des Mandanten zu wahren und konsequent durchzusetzen. Dabei gibt es Fälle, in denen eine offene Konfrontation mit Staatsanwaltschaft und/oder Gericht unvermeidbar ist. Diese Konflikte muss der Verteidiger bewältigen und darf nicht vor der "Staatsmacht" einknicken.
Der Verteidiger ist zu "bewusster Einseitigkeit" zu Gunsten seines Mandanten verpflichtet. Der Verteidiger vertritt zuallererst die Interessen des Mandanten, er ist zu keiner "Objektivität" verpflichtet. Zwar hat der deutsche Rechtsanwalt sowohl standesrechtliche als auch strafrechtliche Grenzen einzuhalten. Eine effektive Strafverteidigung scheitert jedoch niemals an diesen gesetzlichen Schranken.
Die Funktion des deutschen Strafverteidigers ist nicht mit der eines Anwalts in den USA vergleichbar. Selten entscheidet sich der Ausgang eines Strafverfahrens ausschließlich in der Hauptverhandlung. Deutsche Gerichte sind von Berufrichtern bestimmt, welche die gesamten Akten kennen und somit den Ermittlungsstand mit dessen "Vorfestlegungen" kennen. Eine Jury aus echten "Laien" - wie in den USA - mag zu "manipulieren" sein. Berufsrichter mit Aktenkenntnis und "Sachverstand" lassen sich von "theatralischen" Auftritten wenig beeindrucken.
Die Möglichkeiten und Aufgaben des Strafverteidigers liegen wesentlich in der "Vorbereitung" des Verfahrens. Insbesondere in der "Beratung" des Mandanten über die Entscheidung, ob eine Aussage gemacht wird und gegebenenfalls welche ( d.h. günstige / ungünstige Umstände). Der Ausgang eines Verfahrens muss vom Strafverteidiger für unterschiedliche Prozesstaktiken prognostiziert werden können.
Verwertungsverbote, Aussageverweigerungsrechte von Zeugen, Beweisanträge sind das wesentliche Instrumentarium des Verteidigers. Zeugenvernehmungen sind an Hand der Akte vorzubereiten; Zeugenbefragung ist "zu beherrschen". Daraus ist eine Prozessstrategie zu entwickeln, die einen auf den Fall bezogenen Erfolg bringen kann. Ob ein Freispruch möglich ist bzw. wie wahrscheinlich dieser ist, kann im deutschen Strafprozess in aller Regel vor Beginn des Prozesses beurteilt werden.
Für einen Strafverteidiger - zumindest nach meiner Vorstellung - ist es zunächst bedeutungslos ob der Mandant schuldig ist oder nicht. Entscheidend ist ausschließlich was nach den Regeln der Strafprozessordnung nachweisbar ist. Dabei ist zunächst auch unerheblich, ob der Mandant dem Anwalt die Wahrheit sagt oder nicht. Es ist zwar nicht angenehm, sollte der Verteidiger das Gefühl bekommen, für "dumm" gehalten zu werden. Entscheidend ist aber, dass der Verteidiger der die Wahrheit nicht kennt, nicht wirklich agieren kann. Ohne Kenntnis des wirklichen Geschehens, wird der Verteidiger möglicherweise Beweismittel benennen, die das Gegenteil dessen erreichen, was sie bewirken sollten. Entsprechend sollte der Verteidiger die Wahrheit zumindest in den Grundzügen kennen. Einem Strafverteidiger können Sie vertrauen, sein Einsatz zu Ihren Gunsten wird nicht leiden, kann aber zu einer "realistischen" Zielsetzung beitragen.